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Vergütung

„Was verdienen Sie?“, fragte der Richter den Poeten im Zeugenstand. „Nun ja“, meinte dieser, „mal nichts, manchmal ist es aber auch weniger …“

Wolfgang J. Reus (1959 – 2006), deutscher Journalist, Satiriker, Aphoristiker und Lyriker

Die Höhe der Vergütung, die Anwälten für Ihre Tätigkeit zusteht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches die bis zum 30.06.2004 geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung orientiert sich hiernach in der Regel am Gegenstandswert (bei außergerichtlichen Streitigkeiten und Beratungen) , bzw. am Streitwert (bei gerichtlichen Streitigkeiten). Der Vergütungssatz für Rechtsanwälte bemisst sich also am objekten Geldwert bzw. am wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Sache, um die gestritten wird. Hinzu kommt noch eine Aufwandsentschädigung für Post- und Telekommunikationsmittel und für die tatsächlich angefallenen Kosten.

Vom RVG abweichende Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind zulässig. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Anwalt statt der gesetzlichen Gebühren daher auch Pauschalpreise oder Stundenvereinbarungen anbieten. Im Vorfeld werden der notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie das Haftungsrisiko abgeschätzt. Auf dieser Grundlage wird der Komplettpreis kalkuliert und das Angebot erstellt. Der Vorteil: Der Rechtssuchende hat einen verbindlichen Fixpreis.

Bei umfangreichen und rechtlich anspruchsvollen Tätigkeiten oder bei laufenden Beratungsdienstleistungen kann ein Pauschalpreis im Vorfeld oft nicht ermittelt werden. In diesem Fall bieten sich Stundenvereinbarungen an. Hier wird die zur Bearbeitung des Falls notwendige Zeit durch den Anwalt erfasst und nach einem vorab vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Zu beachten ist, dass die Gebühren einer Honorarvereinbarung im gerichtlichen Verfahren höher sein müssen als die gesetzlichen Gebühren.

Auch die erste mündliche oder schriftliche Beratung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Erstberatung ist vom Gegenstandswert und den Fallumständen abhängig und gesetzlich begrenzt auf maximal 190 Euro zzgl. MwSt. (vgl. Nr. 2102 VV RVG). In der Regel bewegen sich die Erstberatungskosten allerdings nur zwischen 35 Euro und 100 Euro (jeweils zzgl. MwSt.), weil der der Anwalt lediglich eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Streit-/Gegenstandswert erhält. Die Erstberatungskosten werden im Falle des gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigwerdens zudem vollständig auf die Gebühren angerechnet und fallen somit faktisch weg. Sofern eine gütliche Einigung mit der gegnerischen Partei scheitern sollte und der Rechtsweg beschritten werden muss, sind – außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz –  sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, fragen Sie einfach unverbindlich nach, ob für Ihren konkreten Fall Versicherungsschutz besteht. Die Gebühren – mit Ausnahme der vereinbarten Selbstbeteiligung – rechnet Ihr Anwalt direkt mit der Versicherung ab.

Wenn Sie die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht zu stellen. Das heißt, dass die Rechtsanwalts- und/oder Prozesskosten in Raten gezahlt werden können oder sogar teilweise oder vollständig vom Staat übernommen werden. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist neben den zu belegenden Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.  Gesetzlich normiert ist die Prozesskostenhilfe in §§ 114 ff. ZPO.

Weitere nützliche Informationen zur Prozesskostenhilfe entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

In außergerichtlichen Verfahren kann eine Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Der Rechtssuchende, dem Beratungshilfe bewilligt wird, muss zunächst lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 € erbringen und ggf. für anfallende Kopierkosten aufkommen. Die im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen gleichen denen des für die Prozesskostenhilfe einschlägigen § 114 ZPO.

Bei Bußgeld- und Ermittlungsverfahren sowie in Strafsachen kann weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung.

Bis zum 30. Juni 2008 war die Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren nach deutschem Recht gesetzlich verboten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 2576/04) aufgegeben, eine Neuregelung zu treffen, die zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist.

Hier finden Sie die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz.

Nunmehr darf ein Erfolgshonorar entsprechend § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. § 4 a RVG nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

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